Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist von Mitgliedschaften

Du kannst sowohl die Mindestlaufzeit als auch die Kündigungsfrist für Mitgliedschaften frei festlegen. Diese können entweder global für alle Mitgliedschaften gelten oder individuell für jede einzelne Mitgliedschaft eingestellt werden

  • Standardmäßig gibt es bei Abschluss einer Mitgliedschaft eine Kündigungsfrist von 1 Monat. Dies bedeutet, dass die Person bis zum Wirksamwerden der Kündigung stets zur Zahlung verpflichtet bleibt.
  • Bei einer Änderung der Kündigungsfrist auf 2 Monate fallen für die Person somit neben dem laufenden Monat auch noch ein weiterer Monat an, so dass zwei zusätzliche Zahlungen anfallen.
  • Darüber hinaus kann auch eine Mindestlaufzeit für Mitgliedschaften festgelegt werden. Das bedeutet, dass Kund*innen z. B. für fünf Monate an das Mitgliedschaftsmodell gebunden sind, bevor es beendet werden kann. Auch wenn während dieser Zeit gekündigt wird, bleibt die Zahlungsverpflichtung für die gesamte Mindestlaufzeit bestehen – bis zum Ablauf der vereinbarten Frist.

Was passiert, wenn sowohl eine Mindestlaufzeit als auch eine Kündigungsfrist besteht und die Person ihre Mitgliedschaft kündigt, während sie noch an die Mindestlaufzeit gebunden ist?

  • Hat eine Person eine zweimonatige Mindestlaufzeit und eine einmonatige Kündigungsfrist, so gilt die Mindestlaufzeit bis zu deren Ablauf. Dies bedeutet, dass die Person, wenn sie heute eine Mitgliedschaft erwirbt und diese morgen kündigt, dennoch verpflichtet ist, die Mitgliedschaft für die gesamte Vertragslaufzeit zu bezahlen. In diesem Fall muss die Person zwei Raten zahlen, da die Mindestlaufzeit die Kündigungsfrist überschreitet.
  • Bei einer zweimonatigen Mindestlaufzeit zahlt die Person für mindestens zwei Monate. Wenn eine Person also am 12. März eine Mitgliedschaft erwirbt und die Mindestlaufzeit zwei Monate beträgt, zahlt die Person spätestens am 12. April erneut und die Mitgliedschaft ist bis zum 11. Mai gültig.
    Bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zahlt die Person nach der Kündigung jedoch immer den doppelten Betrag. Dies bedeutet, dass eine Person, die die Mitgliedschaft am 12. März erwirbt und sofort kündigt, sowohl am 12. April als auch am 12. Mai erneut zahlen muss und die Mitgliedschaft ist letztlich bis zum 11. Juni gültig.
    Wie ersichtlich, überschneiden sich Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist.
    Die Kündigungsfrist beginnt sofort mit dem Zeitpunkt der Kündigung – nicht erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit.

Wo kann ich die Kündigungsfrist und die Mindestlaufzeit einstellen? 

  • Das stellst du ein unter YOGO Admin → „Einstellungen“ → „Mitgliedschaften“.
  • Unter „Allgemeine Kündigungsfrist“ legst du die Standard-Kündigungsfrist für alle Mitgliedschaften fest.

  • Unter „Allgemeine Mindestlaufzeit“ definierst du die standardmäßige Mindestlaufzeit für alle Mitgliedschaften.

  • Wenn du für bestimmte Mitgliedschaften Ausnahmen machen möchtest, klicke auf das kleine blaue Plus neben „Besondere Kündigungsfristen“ oder „Besondere Mindestlaufzeiten“.